Satzung
 


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Satzung des Vereins „ Visions for Tanzania e.V."

 

       §1   Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

  1. Der Verein führt den Namen „Visions for Tanzania“ und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Spaichingen eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er
    den Zusatz „e.V.“
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 78549 Spaichingen, Stüberweg 1
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

       §2  Aufgabe und Zweck

 

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit und die Förderung der Völkerverständigung in Tansania.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Maßnahmen und Angebote der Hilfe und Unterstützung, die eine wirksame „Hilfe zur Selbsthilfe“ für alle Menschen, gleich welchen Standes und Religion, bedeuten. Maßnahmen zur Verbesserung der Lebensqualität durch Förderung von hygienischen, sozialen und wirtschaftlichen, sowie bildungsorientierten Projekten, die es den ansässigen Bewohnern ermöglichen, aus eigener Kraft wirksame und langwirkende Verbesserungen durchzusetzen, sind Ziele des Vereins. Beispiele der Förderung sind:                                                                                                           

 

                                     Förderung der Aus-und Weiterbildung, insbesondere von Kindern und Jugendlichen.
                                     Förderung von Qualifizierungen (Studien, Berufsausbildungen).
                                     Förderung der Entwicklungshilfe, der Sozialstrukturen, der Kultur.
                                     Förderung der Gleichberechtigung von Mann und Frau.
                                     Förderung beim Umgang mit Waisenkindern.

                             

§3 Ziele

 

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  4. Der Verein beantragt die Gemeinnützigkeit beim zuständigen Finanzamt.

 

       §4  Mittel des Vereins

 

  1. Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch

                            Mitgliedsbeiträge
                            Geld und Sachspenden
                            Zuschüsse
                            sonstige Zuwendungen

  1. Die Mitgliedsbeiträge werden in einer Beitragsordnung geregelt. Diese wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
  2. Das Vereinsvermögen und die eingehenden Mittel dienen nur den Zwecken des Vereins. Personen die für die Gemeinschaft in einem größeren Umfang tätig sind, können eine angemessene Vergütung, Spesen und dergleichen erhalten. Über deren Festsetzung und Höhe entscheidet der Vorstand gemeinsam.
  3. Für die Verpflichtungen des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Mitglieder können nicht für die Verpflichtungen haftbar gemacht werden.
  4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechtes oder eine andere  steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung von ausschließlich gemeinnützigen Zwecken in Tansania.

 

      §5  Mitgliedschaft

 

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
  2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand binnen einer Frist von drei Monaten. Der Antrag soll den Namen, das Alter und die Anschrift des Antragstellers enthalten. Bei juristischen Personen den Namen und Sitz des Betriebs oder der Einrichtung.
  3. Die Mitgliedschaft erlischt durch:                                                                                                                                       

                                        Tod oder Verlust der Rechtspersönlichkeiteine
                                        schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand
                                        Ausschluss durch die Mitgliederversammlung

 

       §6  Organe des Vereins

 

  1. Organe des Vereins sind:                                                                                                                                                          

 

                                         die Mitgliederversammlung
                                         der Vorstand

 

        §7 Mitgliederversammlung

 

  1.  Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere.                                                      

 

                                           Wahl des Vorstandes und Neuwahlen
                                           Entlastung des VorstandesWahl der Rechnungsprüfer
                                           Festsetzung der MitgliedsbeiträgeGenehmigung des Haushaltes
                                           Genehmigung von Rechtsgeschäften und außerplanmäßigen Ausgaben von mehr als3000,0
                                           im Einzelfall Ernennung von Ehrenmitgliedern Auflösung des Vereins

 

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf einberufen, mindestens jedoch einmal im Jahr oder wenn 1/3 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Zweck und Grund verlangt.
  2. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter der Einhaltung einer Frist von vier Wochen.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Es wird ein Protokoll der Versammlung und deren Beschlüsse niedergeschrieben und vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.
  4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  5. Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung sind 2/3  und zu Auflösung des Vereins sind 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  6. Einfache Beschlüsse können in besonderen Fällen auch im Umlaufverfahren mit einer Frist von einer Woche getroffen werden.

 

       §8  Der Vorstand

 

  1. Der Vorstand besteht aus:                                                                                                                                        

 

                                             dem 1. Vorsitzendendem
                                             2. Vorsitzendendem
                                             Kassiererdem
                                             Schriftführer

 

  1. Der Verein wird im Rechtsverkehr gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter dem 1. oder dem 2. Vorsitzenden, vertreten.
  2. Die Wahl des Vorstandes erfolgt für zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
  3. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, wird aus der Mitgliederversammlung durch Ergänzungswahl ein neues Vorstandsmitglied gewählt.
  4. Der Gesamtvorstand führt die Geschäfte bespricht alle Grundsätzlichen Fragen des Vereinserstellt die Buchführungbereitet die Mitgliederversammlungen vor und
    beruft diese ein.
  5. Vorstandssitzungen finden bei Bedarf, jedoch mindestens 2x jährlich statt.
  6. Vorstandssitzungen werden vom Vorstand schriftlich, telefonisch oder fernmündlich einberufen.
  7. Der Vorstand ist beschlussfähig bei mindestens drei anwesenden Vorstandsmitgliedern.

           

      §9  Beschlüsse

 

Die vorstehende Satzung des Vereins „Visions for Tanzania“ wurde in der Gründungsversammlung am 2. Februar 2014 beschlossen und am 08.04.2014 nach Mitgliederbeschluss ergänzt.

 

Spaichingen, den 8.04.2014